AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

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§1. Allgemeines, Dia Gnosis Geltungsbereich


§1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß der nach stehenden
Bedingungen. Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten
nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

§1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§1.3. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem selben Besteller. Hierzu bedarf es
weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.

§1.4. Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten die Regelungen der VOB/B in ihrer jeweils
neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

§1.5. Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

§1.6. Zum Zwecke der eigenen Kreditprüfung rufen wir ggf. Bonitäts-Informationen ab.


§2. Angebote/Angebotsunterlagen

§2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch uns.

§2.2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, können wir dieses innerhalb von drei
Wochen annehmen.

§2.3. An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann,
wenn die Unterlagen an den Kunden – gleich aus welchem Anlaß – ausgehändigt wurden. Sie sind auf
Verlangen zurück zu gewähren. Sie dürfen Dritten – ohne unsere schriftliche Zustimmung – nicht
zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

§2.4. Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum Angebot
gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch
bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig
beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als
verbindlich bezeichnet.


§3. Preise

§3.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Kosten für Lieferung und/oder Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anders ergibt.

§3.2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier
Monaten unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrags Kostensenkungen
oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Änderung von Rohstoffpreisen,
Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehälter, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung
dieser Kosten werden wir auf Verlangen nachweisen.

§3.3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, enthalten unsere Preise nicht
die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in der geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der
Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

§3.4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§4. Zahlungsbedingungen

§4.1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und unserer Auftragsbestätigung nichts
Gegenteiliges ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung
fällig. Im übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.

§4.2. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.

§4.3. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber
und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen und Kosten sowie die
Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.

§4.4. Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, bereits bestellte
Lieferungen oder erteilte Aufträge bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.

§4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Besteller ist zu Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§4.6. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, durch die nach
unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen unsere Zahlungsansprüche gefährdet sind, sind
wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen.
Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

§4.7. Bei Vereinbarung von Teil-Lieferungen ist der Besteller zur Leistung von Vorauszahlungen in
Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teil-Leistung, die dem Wert der Teil-Lieferungen im
Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf Anforderung verpflichtet.

§5. Lieferzeit

§5.1. Der Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen
Fragen (z. B. Einholung der Baugenehmigung) voraus. Für den Beginn der Lieferfrist ist weiter
erforderlich, daß der Besteller seine Verpflichtungen und sonstigen Obliegenheiten rechtzeitig und
ordnungsgemäß erfüllt hat.

§5.2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
bleiben vorbehalten.

§5.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampfmaßnahmen, Mobilmachung, Krieg,
Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren,
Schlechtwetter und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei ist unerheblich,
ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wird durch derartige
Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende
Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer
angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann
der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

§5.4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir nur, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches Verschulden unserer
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

§6. Gefahrenübergang

§6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung der Waren im Freien geht auf den
Besteller über, sobald wir ihm unsere Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Besteller die von ihm
erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.
§6.2. Im übrigen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder Teile des
Liefergegenstandes das Werk verlassen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand zum
Zwecke der Montage oder sonstigen Weiterverwendung durch uns oder jemand anderen außerhalb
unseres Werkes zwischengelagert wird.

§7. Abnahme

§7.1. Bei Montage und Aufstellung der Ware durch uns ist die Abnahme der Ware nach einer
entsprechenden Fertigstellungsmeldung unverzüglich gemeinsam durchzuführen, wenn nichts
Abweichendes vereinbart ist.

§7.2. Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von dem Kunden (bzw. dessen
Vertreter) als auch von uns (bzw. unserem Vertreter) zu unterzeichnen.

§7.3. Hat der Kunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer Fertigstellungsmeldung die
Werkleistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von zwei Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche
Mängel gerügt werden.

§8. Gewährleistung

§8.1. Soweit nachstehend nichts anders geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Unter anderem
haften wir wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden von uns
oder einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt
ferner dann nicht, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist
nicht begrenzt.

§9. Eigentumsvorbehalt

§9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen
den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder
Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
§9.2. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt der Besteller
schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem
Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§9.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.

§9.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek
im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§9.5. Der Besteller ist berechtigt, Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer
Aufforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so können wir
verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§9.6. Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120 % unserer noch
offenen Restforderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend übersteigt, sind wir
verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers diesem eine angemessene Sicherheit unserer Wahl in der
übersteigenden Höhe einzuräumen.

§10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Sprache

§10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand: soweit nicht anders vereinbart ist Memmingen.

§10.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und
seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Memmingen. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

§10.3. Die Vertragssprache ist deutsch

§11. Schlußbestimmungen
§11.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil
geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall
verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung
durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der
bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

Stand: 1. November 2021

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